Wegzug aus der Schweiz: 2. Säule je nach Zielland beziehen.
Der BVG-Bezug bei der Ausreise aus der Schweiz hängt vom Wohnsitzland ab. EU/EFTA und nicht-EU sind zwei sehr unterschiedliche Regime. Der Detail-Überblick, fallweise.
Sie verlassen die Schweiz, um sich anderswo niederzulassen. Die Bezugsregel für die 2. Säule hängt von einem einzigen Faktor ab: Liegt Ihr Zielland in der EU/EFTA oder anderswo. Die beiden Regime unterscheiden sich grundlegend — und die Verwirrung kostet schlecht informierte Auswanderer jährlich Zehntausende Franken.
Die drei Fallkonstellationen
| Zielland | Obligatorischer Anteil | Überobligatorischer Anteil |
|---|---|---|
| EU / EFTA | In CH-Freizügigkeit blockiert | Vollständige Auszahlung möglich |
| Ausserhalb EU / EFTA | Vollständige Auszahlung möglich | Vollständige Auszahlung möglich |
| Vereinigtes Königreich (seit 2021) | Vollständige Auszahlung möglich | Vollständige Auszahlung möglich |
Die EU-/EFTA-Länder
Liste der Staaten, in denen der obligatorische Anteil in der Schweiz blockiert bleibt:
| Block | Staaten |
|---|---|
| EU-27 | Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern. |
| EFTA (ohne CH) | Norwegen, Island, Liechtenstein. |
Für diese Länder kann beim Wegzug nur der überobligatorische Anteil Ihres BVG bar ausgezahlt werden. Der obligatorische Anteil wird von Amtes wegen auf ein Freizügigkeitskonto in der Schweiz übertragen, das Sie bezeichnen müssen (oder das standardmässig bei der Zentralstelle 2. Säule eröffnet wird).
Länder ausserhalb EU/EFTA — gängige Beispiele
Für alle anderen Staaten ist der vollständige Bezug (obligatorisch + überobligatorisch) möglich. Häufige Fälle:
- USA, Kanada, Mexiko — häufiger Wegzug bei Expats im Pharma- oder Tech-Umfeld.
- Vereinigtes Königreich — seit 2021 (Brexit).
- Australien, Neuseeland — weitere Expat-Destinationen.
- Asien (China, Japan, Singapur, Hongkong, Indien…).
- Vereinigte Arabische Emirate, Katar, Saudi-Arabien — Expats mit oft hohen Finanzprofilen.
- Brasilien, Argentinien, Chile.
- Alle afrikanischen Länder und weitere Destinationen ausserhalb Europas.
Das Bezugsverfahren bei der Ausreise
Das Verfahren variiert, je nachdem, ob Sie beim Wegzug noch angestellt sind oder Ihre Guthaben bereits in der Freizügigkeit liegen. Rechnen Sie mit 6 bis 12 Wochen insgesamt.
Wegzug bei der Gemeinde anmelden
1-2 Wochen vor dem WegzugAbmeldung in der CH-Gemeinde (Wegzugsformular). Diese Bescheinigung belegt das Ende des Wohnsitzes in der Schweiz und ist unverzichtbar für die nächsten Schritte.Wohnsitzbescheinigung im Ausland verlangen
Je nach Land variabelSobald im Zielland niedergelassen, eine Wohnsitzbescheinigung einholen (lokales Äquivalent: steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung, Anmeldebestätigung in DE, certificate of address im UK…). Das zweite Schlüsseldokument.Dossier bei der Stiftung zusammenstellen
~1 WocheAuszahlungsantragsformular, CH-Wegzugsbescheinigung, ausländische Wohnsitzbescheinigung, Passkopie, Zustimmung des Ehepartners bei Verheirateten, IBAN des Empfängerkontos (CH oder Ausland).Prüfung und Steuerberechnung
4-6 WochenDie Stiftung prüft die Anspruchsberechtigung (EU/EFTA oder nicht), berechnet die in ihrem Kanton anwendbare Quellensteuer und erstellt die Abrechnung. Bei EU/EFTA-Bezug: nur das Überobligatorium wird freigegeben. Sie erhalten einen schriftlichen Entscheid mit dem Nettobetrag.Auszahlung
~1 Woche nach GenehmigungÜberweisung auf die angegebene IBAN. Bei ausländischen Konten in EUR/USD fallen Devisenkursgebühren an (typisch 0,5 bis 1,5 % Marge auf dem Interbankenkurs).Steuererklärung im Zielland
Jahr des BezugsDas erhaltene Kapital ist in der Regel im Wohnsitzland steuerpflichtig (ausser Abkommens-Befreiung). In der jährlichen Steuererklärung anzugeben. Mögliche Anrechnung gemäss bilateralen Abkommen — siehe unseren eigenen Artikel für Deutschland und nach Land anpassen.
Die Schweizer Quellensteuer
Bei der Auszahlung erhebt die Stiftung eine Quellensteuer in ihrem Kanton. Der Satz hängt vom Sitzkanton der Stiftung ab, nicht vom Steuerpflichtigen.
| Kanton der Stiftung | Indikativer Satz | Geschätzte Steuer |
|---|---|---|
| Schwyz, Zug, Nidwalden | ~4 bis 5 % | ~CHF 8 000 bis 10 000 |
| Waadt, Bern, Tessin | ~5 bis 8 % | ~CHF 10 000 bis 16 000 |
| Genf, Basel-Stadt, Zürich | ~7 bis 10 %+ | ~CHF 14 000 bis 20 000+ |
Konkreter Rechenfall
Arbeitet seit 11 Jahren in Lausanne, kehrt nach Portugal zurück. BVG-Guthaben CHF 195'000 (CHF 132'000 obligatorisch + CHF 63'000 überobligatorisch). Stiftung mit Sitz in Waadt.
- Gesamtguthaben
- CHF 195 000
- — obligatorischer Anteil
- CHF 132 000
- — überobligatorischer Anteil
- CHF 63 000
- Zielland
- Portugal (EU)
- Mögliche Barauszahlung
- CHF 63 000 nur Überobligatorium
- In CH-Freizügigkeit blockiert
- CHF 132 000 bis 65 (oder gesetzlicher Bezugsfall)
- CH-Quellensteuer (~6 % VD)
- ~CHF 3 800 auf den ausbezahlten CHF 63 000
Die Falle des ausländischen Kontos
Viele Expats möchten die Auszahlung direkt auf ihrem Konto im Zielland erhalten. Das ist möglich, aber:
- Die Stiftung wendet Devisenkursgebühren an (0,5 bis 1,5 % Marge).
- Manche ausländischen Banken erheben Empfangsgebühren auf grossen Beträgen.
- Die internationale Überweisung kann Fragen der lokalen Steuerverwaltung auslösen (Nachweis der Mittelherkunft).
Alternative: die Auszahlung auf einem CHF-Konto in der Schweiz erhalten und dann selbst zu dem von Ihnen gewählten Kurs überweisen (über einen spezialisierten Devisenmakler, oft niedrigere Margen).
Wenn Sie lange mit einem CH-Freizügigkeitskonto bleiben
Auch wenn er bis zur Pensionierung blockiert ist (Fall EU/EFTA), verzinst sich der obligatorische Anteil weiter. Sie können ihn in Wertschriften anlegen, falls die Stiftung das erlaubt. Denken Sie an die kantonale Optimierung vor der Pensionierung: Ein Übertrag in eine Stiftung in Schwyz/Zug/Nidwalden 12+ Monate vorher kann beim endgültigen Bezug mehrere Tausend Franken Quellensteuer sparen.
- 01Länder der EU/EFTA: nur Überobligatorium bar ausgezahlt. Obligatorium in CH-Freizügigkeit blockiert.
- 02Länder ausserhalb EU/EFTA (USA, UK, Asien usw.): vollständige Auszahlung möglich.
- 03Schlüsseldokumente: CH-Wegzugsbescheinigung + ausländische Wohnsitzbescheinigung.
- 04Kantonale Optimierung durch vorgängige Übertragung möglich — Ersparnis von mehreren Tausend Franken auf der Quellensteuer.
Für zurückkehrende Grenzgänger speziell siehe unseren eigenen Leitfaden. Für das Steuerdetail auf deutscher Seite, unseren Steuer-Artikel. Um die technische Trennung Obligatorium/Überobligatorium zu verstehen, den eigenen Artikel.