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Wegzug aus der Schweiz: 2. Säule je nach Zielland beziehen.

Der BVG-Bezug bei der Ausreise aus der Schweiz hängt vom Wohnsitzland ab. EU/EFTA und nicht-EU sind zwei sehr unterschiedliche Regime. Der Detail-Überblick, fallweise.

Par Pillarum
Article éditorial · sources vérifiées
10 min de lecture
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Sie verlassen die Schweiz, um sich anderswo niederzulassen. Die Bezugsregel für die 2. Säule hängt von einem einzigen Faktor ab: Liegt Ihr Zielland in der EU/EFTA oder anderswo. Die beiden Regime unterscheiden sich grundlegend — und die Verwirrung kostet schlecht informierte Auswanderer jährlich Zehntausende Franken.

Warum diese Unterscheidung besteht
Das Freizügigkeitsabkommen (FZA, in Kraft seit 2002) sieht vor, dass EU/EFTA-Staatsangehörige, die sich in ihrem Herkunftsland niederlassen, weiterhin in ein gleichwertiges Vorsorgesystem (nationale Rentenversicherung) einzahlen. Um keinen doppelten Vorteil zu schaffen, bleibt der obligatorische Anteil des schweizerischen BVG bis zur Pensionierung in der Schweiz blockiert. Diese Beschränkung gilt seit 2017.

Die drei Fallkonstellationen

Bezugsmöglichkeit nach Zielland
ZiellandObligatorischer AnteilÜberobligatorischer Anteil
EU / EFTAIn CH-Freizügigkeit blockiertVollständige Auszahlung möglich
Ausserhalb EU / EFTAVollständige Auszahlung möglichVollständige Auszahlung möglich
Vereinigtes Königreich (seit 2021)Vollständige Auszahlung möglichVollständige Auszahlung möglich
Source : FZG Art. 5 und 25f — Anwendung 2024
Das Vereinigte Königreich ist ein Sonderfall
Seit dem Brexit (effektiver EU-Austritt am 31. Januar 2020) ist das Vereinigte Königreich nicht mehr vom FZA erfasst. Wegzüge in das UK folgen seither den Regeln „ausserhalb EU": vollständiger Bezug möglich. Das gilt auch für Brittinnen und Briten, die nach einer Tätigkeit in der Schweiz ins Vereinigte Königreich zurückkehren.

Die EU-/EFTA-Länder

Liste der Staaten, in denen der obligatorische Anteil in der Schweiz blockiert bleibt:

Vom Obligatoriums-Block betroffene EU- und EFTA-Länder
BlockStaaten
EU-27Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
EFTA (ohne CH)Norwegen, Island, Liechtenstein.
Source : FZA + EFTA-Übereinkommen

Für diese Länder kann beim Wegzug nur der überobligatorische Anteil Ihres BVG bar ausgezahlt werden. Der obligatorische Anteil wird von Amtes wegen auf ein Freizügigkeitskonto in der Schweiz übertragen, das Sie bezeichnen müssen (oder das standardmässig bei der Zentralstelle 2. Säule eröffnet wird).

Die Ausnahme, die man kennen sollte
Auch bei Wohnsitz in der EU/EFTA können Sie den obligatorischen Anteil in besonderen gesetzlichen Fällen bar beziehen: Erwerb eines Hauptwohnsitzes im Zielland, selbstständige Tätigkeit, Frühpensionierung ab 58/60 je nach Kasse oder anerkannte volle Invalidität. Details im Einzelfall.

Länder ausserhalb EU/EFTA — gängige Beispiele

Für alle anderen Staaten ist der vollständige Bezug (obligatorisch + überobligatorisch) möglich. Häufige Fälle:

  • USA, Kanada, Mexiko — häufiger Wegzug bei Expats im Pharma- oder Tech-Umfeld.
  • Vereinigtes Königreich — seit 2021 (Brexit).
  • Australien, Neuseeland — weitere Expat-Destinationen.
  • Asien (China, Japan, Singapur, Hongkong, Indien…).
  • Vereinigte Arabische Emirate, Katar, Saudi-Arabien — Expats mit oft hohen Finanzprofilen.
  • Brasilien, Argentinien, Chile.
  • Alle afrikanischen Länder und weitere Destinationen ausserhalb Europas.

Das Bezugsverfahren bei der Ausreise

Procédure
Vom effektiven Wegzug bis zur Auszahlung des Guthabens

Das Verfahren variiert, je nachdem, ob Sie beim Wegzug noch angestellt sind oder Ihre Guthaben bereits in der Freizügigkeit liegen. Rechnen Sie mit 6 bis 12 Wochen insgesamt.

  1. Wegzug bei der Gemeinde anmelden

    1-2 Wochen vor dem Wegzug
    Abmeldung in der CH-Gemeinde (Wegzugsformular). Diese Bescheinigung belegt das Ende des Wohnsitzes in der Schweiz und ist unverzichtbar für die nächsten Schritte.
  2. Wohnsitzbescheinigung im Ausland verlangen

    Je nach Land variabel
    Sobald im Zielland niedergelassen, eine Wohnsitzbescheinigung einholen (lokales Äquivalent: steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung, Anmeldebestätigung in DE, certificate of address im UK…). Das zweite Schlüsseldokument.
  3. Dossier bei der Stiftung zusammenstellen

    ~1 Woche
    Auszahlungsantragsformular, CH-Wegzugsbescheinigung, ausländische Wohnsitzbescheinigung, Passkopie, Zustimmung des Ehepartners bei Verheirateten, IBAN des Empfängerkontos (CH oder Ausland).
  4. Prüfung und Steuerberechnung

    4-6 Wochen
    Die Stiftung prüft die Anspruchsberechtigung (EU/EFTA oder nicht), berechnet die in ihrem Kanton anwendbare Quellensteuer und erstellt die Abrechnung. Bei EU/EFTA-Bezug: nur das Überobligatorium wird freigegeben. Sie erhalten einen schriftlichen Entscheid mit dem Nettobetrag.
  5. Auszahlung

    ~1 Woche nach Genehmigung
    Überweisung auf die angegebene IBAN. Bei ausländischen Konten in EUR/USD fallen Devisenkursgebühren an (typisch 0,5 bis 1,5 % Marge auf dem Interbankenkurs).
  6. Steuererklärung im Zielland

    Jahr des Bezugs
    Das erhaltene Kapital ist in der Regel im Wohnsitzland steuerpflichtig (ausser Abkommens-Befreiung). In der jährlichen Steuererklärung anzugeben. Mögliche Anrechnung gemäss bilateralen Abkommen — siehe unseren eigenen Artikel für Deutschland und nach Land anpassen.

Die Schweizer Quellensteuer

Bei der Auszahlung erhebt die Stiftung eine Quellensteuer in ihrem Kanton. Der Satz hängt vom Sitzkanton der Stiftung ab, nicht vom Steuerpflichtigen.

BVG-Quellensteuer — Bandbreiten 2024 auf einem Bezug von CHF 200 000
Kanton der StiftungIndikativer SatzGeschätzte Steuer
Schwyz, Zug, Nidwalden~4 bis 5 %~CHF 8 000 bis 10 000
Waadt, Bern, Tessin~5 bis 8 %~CHF 10 000 bis 16 000
Genf, Basel-Stadt, Zürich~7 bis 10 %+~CHF 14 000 bis 20 000+
Source : Pillarum — indikative Aggregation aus den kantonalen Tarifen 2024.
Kantonale Optimierung durch vorgängige Übertragung
Vor dem Wegzug können Sie Ihr Guthaben in eine in einem steuergünstigen Kanton (Schwyz, Zug, Nidwalden) domizilierte Stiftung übertragen. Der Übertrag zwischen Stiftungen ist steuerlich neutral. Für einen Bezug von CHF 200'000 kann die Ersparnis CHF 10'000 erreichen. Bedingungen: begründeter Übertrag (zum Beispiel Konsolidierung mehrerer Guthaben) und vor der Bezugsentscheidung.

Konkreter Rechenfall

Cas concret
Sofia, 42, Lausanne → Lissabon

Arbeitet seit 11 Jahren in Lausanne, kehrt nach Portugal zurück. BVG-Guthaben CHF 195'000 (CHF 132'000 obligatorisch + CHF 63'000 überobligatorisch). Stiftung mit Sitz in Waadt.

Hypothèses
Gesamtguthaben
CHF 195 000
— obligatorischer Anteil
CHF 132 000
— überobligatorischer Anteil
CHF 63 000
Zielland
Portugal (EU)
Résultats
Mögliche Barauszahlung
CHF 63 000
nur Überobligatorium
In CH-Freizügigkeit blockiert
CHF 132 000
bis 65 (oder gesetzlicher Bezugsfall)
CH-Quellensteuer (~6 % VD)
~CHF 3 800
auf den ausbezahlten CHF 63 000
In Portugal profitieren ausländische Renten 2024 noch unter Bedingungen vom RNH-Steuerregime (Residentes Não Habituais). Im Einzelfall zu prüfen — das Regime wurde 2024 geändert.

Die Falle des ausländischen Kontos

Viele Expats möchten die Auszahlung direkt auf ihrem Konto im Zielland erhalten. Das ist möglich, aber:

  • Die Stiftung wendet Devisenkursgebühren an (0,5 bis 1,5 % Marge).
  • Manche ausländischen Banken erheben Empfangsgebühren auf grossen Beträgen.
  • Die internationale Überweisung kann Fragen der lokalen Steuerverwaltung auslösen (Nachweis der Mittelherkunft).

Alternative: die Auszahlung auf einem CHF-Konto in der Schweiz erhalten und dann selbst zu dem von Ihnen gewählten Kurs überweisen (über einen spezialisierten Devisenmakler, oft niedrigere Margen).

Vor dem Wegzug: Wissen, was auf Ihrem Namen schlummert.
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Wenn Sie lange mit einem CH-Freizügigkeitskonto bleiben

Auch wenn er bis zur Pensionierung blockiert ist (Fall EU/EFTA), verzinst sich der obligatorische Anteil weiter. Sie können ihn in Wertschriften anlegen, falls die Stiftung das erlaubt. Denken Sie an die kantonale Optimierung vor der Pensionierung: Ein Übertrag in eine Stiftung in Schwyz/Zug/Nidwalden 12+ Monate vorher kann beim endgültigen Bezug mehrere Tausend Franken Quellensteuer sparen.

À retenir
  • 01Länder der EU/EFTA: nur Überobligatorium bar ausgezahlt. Obligatorium in CH-Freizügigkeit blockiert.
  • 02Länder ausserhalb EU/EFTA (USA, UK, Asien usw.): vollständige Auszahlung möglich.
  • 03Schlüsseldokumente: CH-Wegzugsbescheinigung + ausländische Wohnsitzbescheinigung.
  • 04Kantonale Optimierung durch vorgängige Übertragung möglich — Ersparnis von mehreren Tausend Franken auf der Quellensteuer.

Für zurückkehrende Grenzgänger speziell siehe unseren eigenen Leitfaden. Für das Steuerdetail auf deutscher Seite, unseren Steuer-Artikel. Um die technische Trennung Obligatorium/Überobligatorium zu verstehen, den eigenen Artikel.

Quellen & Referenzen

  1. FZG, Art. 5 und 25f — Barauszahlung und EU/EFTA-Beschränkung
  2. Freizügigkeitsabkommen (FZA), SR 0.142.112.681
  3. EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31
  4. Zentralstelle 2. Säule — Auszahlungsverfahren für Expats
  5. BSV — Faktenblatt endgültige Ausreise und 2. Säule

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