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Freizügigkeit: der vollständige Leitfaden, damit nichts ungenutzt bleibt.

Alles, was Sie über Freizügigkeitsstiftungen wissen müssen: wozu sie dienen, wie sie funktionieren, was Sie damit machen sollten.

Par Pillarum
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Die Freizügigkeit ist der Vorraum Ihrer 2. Säule. Wenn Ihre Guthaben nicht wissen, wohin — zwischen zwei Stellen, nach einer Ausreise aus der Schweiz, während einer längeren Pause —, landen sie dort. Rechtmässig, sicher. Aber oft vergessen.

In einem Satz
Eine Freizügigkeitsstiftung ist eine regulierte Einrichtung, die Ihre BVG-Guthaben in Wartestellung hält, wenn keine aktive Pensionskasse sie aufnehmen kann. Ihre Pflichten sind im FZG (Freizügigkeitsgesetz, SR 831.42) geregelt.

Wann die Freizügigkeit aktiviert wird

Vier gängige Situationen — die vierte schafft die meisten verlorenen Guthaben:

  • Sie verlassen einen Arbeitgeber, ohne sofort einen neuen zu haben.
  • Ihr neuer Arbeitgeber hat keine Pensionskasse (selten, aber bei sehr kleinen Unternehmen möglich).
  • Sie nehmen mehr als ein paar Monate unbezahlten Urlaub.
  • Sie verlassen die Schweiz in die EU/EFTA — der obligatorische Anteil Ihres BVG muss zwingend auf ein Freizügigkeitskonto in der CH überwiesen werden.

Wer Freizügigkeitsguthaben verwaltet

Die zwei Akteurtypen in der Freizügigkeit
TypAnzahlProfil
Bankenstiftungen~340An eine Bank gebunden (UBS, Raiffeisen, BCV, BCGE…) oder unabhängig. Konto oder Wertschriften.
Policen von LebensversicherernMehrere DutzendIntegrierte Risikodeckung (Tod, Invalidität). Teurer, aber umfassender.
Auffangeinrichtung BVG1Offizielles Netz. Empfängt standardmässig, falls keine andere Anweisung erfolgt.
Source : BSV / FINMA — Register 2024

Die Details zu den drei Institutionen des Systems (Kassen, Stiftungen, Auffangeinrichtung) werden in unserem Artikel wer macht was behandelt. Zum Unterschied zwischen Konto und Police siehe unseren Vergleich Konto vs. Police.

Ihre Optionen auf einem Freizügigkeitskonto

Was Sie mit Ihren Freizügigkeitsguthaben tun können
OptionWann es sinnvoll ist
Liegen lassenKurze Übergangsphase (< 1 Jahr). Bis 5 Jahre nach dem ordentlichen Pensionsalter zulässig. Zinssatz oft < 1 %.
ÜbertragenSie nehmen eine Stelle wieder auf. Übertragung an die neue Kasse innert 6 Monaten obligatorisch.
In Wertschriften anlegenLanger Horizont (>10 Jahre). Bei den meisten Stiftungen verfügbar, Gebühren vergleichen (siehe unseren Gebührenartikel).
BeziehenGesetzlicher Fall: Erwerb Hauptwohnsitz, Wegzug ausserhalb EU, Selbstständigkeit, Pensionierung, volle Invalidität.
Source : FZG Art. 5 — Fälle der Barauszahlung
Optimierung beim Bezug
Der Kanton, der die Steuer auf einem BVG-Bezug erhebt, ist der Kanton der Stiftung, nicht des Steuerpflichtigen. Eine Übertragung Ihrer Guthaben in eine in einem steuergünstigen Kanton (Schwyz, Zug, Nidwalden) domizilierte Stiftung vor einem Bezug kann die Steuer erheblich reduzieren — sofern die Übertragung begründet und vor dem Bezugsentscheid erfolgt.

Warum es so schwierig ist, alles zu verfolgen

Sie können mehrere Freizügigkeitskonten haben, zu unterschiedlichen Zeitpunkten eröffnet. Das Gesetz begrenzt für dieselbe berechtigte Person auf zwei Konten — in der Praxis haben jedoch viele Personen mehr, ohne es zu wissen, da kein zentrales System die Information auf Privatpersonen-Seite zusammenführt.

Schweigen hilft niemandem
Erteilen Sie Ihrer Kasse beim Austritt keinerlei Anweisung, gehen Ihre Guthaben standardmässig an die Auffangeinrichtung BVG (Zentralstelle 2. Säule in Bern). Legal, aber wenig rentabel: Mindestzinssatz, keine Anlageoption. Und Sie müssen sie ausdrücklich zurückfordern, um sie zu verschieben.

Wie Pillarum Ihnen hilft

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À retenir
  • 01Die Freizügigkeit ist der gesetzliche Vorraum der 2. Säule — für Phasen ohne aktive Kasse.
  • 02~340 Freizügigkeitsstiftungen in der CH + 1 Auffangeinrichtung (Zentralstelle, Bern) empfangen die wartenden Guthaben.
  • 034 Optionen: liegen lassen, an eine neue Kasse übertragen, in Wertschriften anlegen, beziehen (bei gesetzlichem Fall).
  • 04Beim Bezug ist der besteuernde Kanton der der Stiftung, nicht des Steuerpflichtigen — daher der Nutzen einer vorgängigen Übertragung in einen günstigen Kanton.

Zum Einstieg lesen Sie zuerst unsere Einführung in die 2. Säule. Zur Vertiefung der Wahl zwischen den beiden Trägern siehe Konto vs. Police. Und zum Verstehen der vor der Kontoeröffnung zu prüfenden Gebühren unseren Gebührenleitfaden.

Quellen & Referenzen

  1. FZG, SR 831.42 — Freizügigkeitsgesetz
  2. FZV — Verordnung über die Freizügigkeit, SR 831.425
  3. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
  4. Zentralstelle 2. Säule — Suchdienst
  5. FINMA — Register der Freizügigkeitsstiftungen

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