BVG-Obligatorium und Überobligatorium: der Unterschied, den alle verwechseln.
Auf Ihrem Ausweis sind Ihre BVG-Guthaben in zwei Teile geschnitten. Der obligatorische und der überobligatorische Teil folgen nicht denselben Regeln — vor allem nicht beim Wegzug.
Wenn Sie Ihren Vorsorgeausweis betrachten, sind Ihre BVG-Guthaben in zwei Teile geschnitten: obligatorischer Teil und überobligatorischer Teil. Die Unterscheidung wirkt kosmetisch. Sie ist es nicht. Beim Wegzug aus der Schweiz oder beim Kapitalbezug handelt es sich um zwei unterschiedliche Rechtsregime.
Woher die Trennung kommt
Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) schreibt jeder Pensionskasse ein Minimum vor. Dieses Minimum hat zwei Dimensionen: wie viel man einzahlt (auf welcher Lohntranche) und wie viel das Geld jährlich abwirft.
Alles, was dieses Minimum übersteigt, ist der überobligatorische Anteil. Der Arbeitgeber oder die Kasse entscheidet, ob er angeboten wird — typischerweise weil der Gesamtarbeitsvertrag der Branche es verlangt oder das Unternehmen sein Package pflegen möchte.
1. Der Beitrag: auf welcher Lohntranche
Der obligatorische BVG-Beitrag bezieht sich nicht auf Ihren gesamten Lohn. Er bezieht sich auf den koordinierten Lohn, das heisst Ihren plafonierten AHV-Lohn abzüglich eines Koordinationsabzugs (7/8 der maximalen AHV-Rente; daher variiert er alle zwei Jahre).
| Parameter | Betrag 2025 | Definition |
|---|---|---|
| Eintrittsschwelle | CHF 22 680 | Mindestjahreslohn für die Unterstellung |
| Berücksichtigter AHV-Lohn | CHF 90 720 | Höchstgrenze des Lohns für die Berechnung |
| Koordinationsabzug | CHF 26 460 | Vom AHV-Lohn abgezogen, um den koordinierten Lohn zu erhalten |
| Maximal koordinierter Lohn | CHF 64 260 | Höchste obligatorisch beitragspflichtige Tranche |
| Minimal koordinierter Lohn | CHF 3 780 | Untergrenze, falls der reale koordinierte Lohn tiefer ist |
Konkret: Verdienen Sie CHF 120'000, geht nur der koordinierte Lohn (max. CHF 64'260) in die Berechnung des obligatorischen Teils ein. Für die restlichen CHF 56'000 kann Ihre Kasse eine überobligatorische Deckung anbieten. Viele tun das, vor allem bei Kadern und grosszügigen Gesamtarbeitsverträgen.
2. Die Verzinsung: Mindestzinssatz
Auf dem obligatorischen Teil legt der Bundesrat jährlich einen Mindestzinssatz fest. Für 2024 und 2025 beträgt er 1,25 %. Es ist ein Boden: Die Kasse kann mehr bezahlen, nie weniger.
Auf dem überobligatorischen Teil gilt kein gesetzliches Minimum. Die Kasse verzinst, was sie will. In Phasen guter Renditen verzinsen manche Kassen das Überobligatorium höher, um auszugleichen. In Krisenphasen können sie umgekehrt das Überobligatorium auf null senken, um die obligatorische Deckung zu schützen.
| Periode | Obligatorischer Mindestzinssatz | Überobligatorium |
|---|---|---|
| 2014 | 1,75 % | Frei — je nach Kasse variabel |
| 2015–2016 | 1,75 % | Frei |
| 2017–2023 | 1,00 % (danach 1,00–1,25 %) | Frei |
| 2024 | 1,25 % | Frei |
| 2025 | 1,25 % | Frei |
3. Bei der Ausreise aus der Schweiz wird es kompliziert
Sie verlassen die Schweiz, um sich in Deutschland, Frankreich, Italien oder anderswo in der EU/EFTA niederzulassen. Sie wollen Ihre 2. Säule beziehen. Das Ergebnis hängt von der Trennung Obligatorium/Überobligatorium ab.
- Ausserhalb EU/EFTA (Vereinigtes Königreich, USA, Kanada, Asien…): vollständige Auszahlung möglich, Obligatorium und Überobligatorium zusammen. (FZG Art. 5 Abs. 1 lit. a)
- EU/EFTA (Deutschland, Frankreich, Italien, Portugal, Spanien usw.): Der obligatorische Anteil bleibt in der Schweiz blockiert, auf einem Freizügigkeitskonto. Der überobligatorische Anteil kann bar ausgezahlt werden. (FZG Art. 25f, Anwendung des FZA)
Ein konkretes Beispiel
12 Jahre in Genf im Bankensektor, Jahresgehalt CHF 145'000. Entscheidet aus familiären Gründen, nach Deutschland zurückzukehren.
- Gesamtguthaben gemäss Ausweis
- CHF 184 000
- — davon obligatorischer Teil
- CHF 112 000
- — davon überobligatorischer Teil
- CHF 72 000
- Zielland
- Deutschland (EU)
- Mögliche Barauszahlung
- CHF 72 000 = überobligatorischer Anteil
- In CH-Freizügigkeit blockiert
- CHF 112 000 = obligatorischer Anteil, bis zur Pensionierung
- Schweizer Quellensteuer
- ~6–8 % auf den CHF 72 000, Satz je nach Stiftungskanton
Warum die Unterscheidung auch bei der Scheidung zählt
Bei der Teilung der BVG-Guthaben im Scheidungsfall (Art. 122 ff. ZGB) unterscheiden Rechtsprechung und Kassen die beiden Teile. Beide werden geteilt, aber ihre steuerliche Behandlung bei der Auszahlung unterscheidet sich, und der obligatorische Anteil behält seine spezifischen Garantien (Mindestzinssatz, EU/EFTA-Bezugsbedingungen) auch nach dem Übertrag.
Wie Sie Ihre Trennung prüfen
Auf Ihrem jährlichen Vorsorgeausweis finden Sie zwei getrennte Zeilen: „Altersguthaben nach BVG" (das Obligatorium) und „Überobligatorisches Guthaben" oder „Gesamtguthaben − BVG-Guthaben". Die Summe = Ihr Gesamtguthaben.
Zeigt Ihr Ausweis nur eine Zeile, verlangen Sie die Aufschlüsselung bei Ihrer Kasse. Das ist ein Recht (BVG Art. 86b). Ohne diese Aufschlüsselung können Sie nicht vorhersehen, was Sie bei einem Wegzug beziehen können.
- 01Das Obligatorium = vom Gesetz vorgeschriebener Mindestanteil, mit jährlich garantiertem Zinssatz.
- 02Das Überobligatorium = alles darüber hinaus — freier Zinssatz, flexiblere Regeln beim Wegzug aus der Schweiz.
- 03Beim Wegzug in die EU/EFTA: nur das Überobligatorium kann bar ausgezahlt werden. Das Obligatorium bleibt in der Schweiz.
- 04Beim Wegzug ausserhalb EU/EFTA: vollständige Auszahlung beider Anteile.
Für das Verständnis des gesamten Systems lesen Sie unsere Einführung in die 2. Säule. Falls Sie nach Deutschland zurückkehren, deckt der Leitfaden Grenzgänger, die ins Heimatland zurückkehren die genauen Formalitäten ab.