BVG-Bezug für die Selbstständigkeit: Bedingungen und Verfahren.
Wer in der Schweiz eine selbstständige Tätigkeit startet, kann die gesamte 2. Säule beziehen — unter strengen Bedingungen. Hier die Regeln, das Verfahren und die zu prüfenden Punkte.
Sie verlassen das Angestelltenverhältnis, um sich selbstständig zu machen. Das FZG (Freizügigkeitsgesetz) sieht vor, dass Sie Ihre gesamte 2. Säule bar beziehen können — einschliesslich des obligatorischen Teils. Es ist einer der drei gesetzlichen Fälle vollständiger Auszahlung. Hier die Bedingungen, das Verfahren und die gängigen Fallen.
Die drei zu erfüllenden Bedingungen
Um den Bezug nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG in Anspruch zu nehmen, müssen kumulativ erfüllt sein:
| Bedingung | Verlangter Nachweis |
|---|---|
| Von der AHV-Kasse anerkannter Selbstständigenstatus | Schriftliche Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse, dass der Status als hauptberufliche Selbstständigkeit anerkannt ist |
| Tatsächlicher Austritt aus dem obligatorischen BVG | Beendigung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit oder ausschliessliche Selbstständigkeit (kein paralleler Lohnerwerb über der BVG-Schwelle) |
| Antrag innert Frist | Frist je nach Kasse unterschiedlich (in der Regel 1 Jahr nach Beginn der Tätigkeit). Ab Geschäftsstart einzureichen. |
Das Verfahren
Rechnen Sie mit 4 bis 8 Wochen zwischen dem vollständigen Antrag und der effektiven Auszahlung.
Bei der AHV-Kasse als Selbstständige/r anmelden
Vor allemAnmeldung bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (oder Berufskasse Ihrer Branche). Vorlage der Unterlagen: Identitätskarte, Belege zu Kunden/Verträgen, Geschäftsplan.Bestätigung des Selbstständigenstatus erhalten
2-6 WochenDie AHV-Kasse prüft das Dossier und stellt eine schriftliche Bescheinigung des Status aus. Das ist das Schlüsseldokument der weiteren Schritte: Ohne diese gibt keine Stiftung das Guthaben frei.Bezugsdossier zusammenstellen
~1 WocheAuszahlungsantragsformular (von der Stiftung geliefert), AHV-Bescheinigung, Identitätsdokument, schriftliche Zustimmung des Ehepartners bei Verheirateten (FZG Art. 5 Abs. 2). Zustimmung verlangt, auch wenn die Ursache die Selbstständigkeit ist.Versand an die haltende Stiftung
SofortDie aktive Pensionskasse ODER die Freizügigkeitsstiftung, falls das Guthaben dorthin übertragen wurde. Versand eingeschrieben, um einen Datumsnachweis zu haben.Prüfung und Steuerabrechnung
3-5 WochenDie Stiftung prüft das Dossier, berechnet die in ihrem Kanton anwendbare Quellensteuer und erstellt die Abrechnung. Sie erhalten einen schriftlichen Entscheid mit dem Nettobetrag.Auszahlung und Deklaration
VariabelDas Guthaben wird auf Ihr persönliches Bankkonto überwiesen. Die Stiftung übermittelt die Steuerbescheinigung; Sie deklarieren den Bezug bei Ihrer kantonalen Steuerverwaltung in der jährlichen Erklärung.
Der Teilbezug: möglich, aber wenig genutzt
Rechtlich können Sie nur einen Teil Ihres Guthabens beziehen und den Rest in der Freizügigkeit belassen. Diese Möglichkeit hat ihren Wert:
- Sie behalten eine Reserve in der Freizügigkeit, die weiterverzinst wird und steuerlich blockiert bleibt (interessant bei Rückkehr in den Lohnerwerb oder für die Pensionierung).
- Die Steuer wird nur auf dem bezogenen Teil ausgelöst.
- Das restliche Guthaben kann reaktiviert werden, wenn Sie später wieder Angestellte/r werden (Übertrag in eine neue Kasse).
In der Praxis beziehen viele Selbstständige die Gesamtheit — entweder, um den Start zu finanzieren, oder weil sie das BVG durch eine verstärkte 3. Säule 3a/3b ersetzen wollen.
Konkreter Rechenfall
8 Jahre in Lausanne in einem grossen Industriekonzern gearbeitet. Startet eine unabhängige Beratungstätigkeit. Möchte sein BVG beziehen, um den Start zu finanzieren und in seine Ausstattung zu investieren.
- Gesamtes BVG-Guthaben
- CHF 138 000
- Kanton der Stiftung
- Waadt
- Entscheid
- Vollbezug
- CH-Quellensteuer (~6 %)
- ~CHF 8 300 progressiver Waadtländer Satz auf BVG-Bezug
- Nettoauszahlung
- CHF 129 700 nutzbar als Eigenkapital / Startliquidität
- 3a-Plafond Selbstständige
- CHF 27 600 / Jahr 20 % des projizierten Einkommens CHF 138 000
Vier häufige Fehler
- Den Bezug vor der AHV-Bescheinigung beantragen. Die Stiftung weist automatisch ab. Immer zuerst die AHV-Bescheinigung einholen.
- Mischtätigkeit Angestellter + Selbstständiger. Übersteigt der angestellte Anteil die BVG-Schwelle (CHF 22'680 in 2025), bleiben Sie unterstellt, und der Bezug wird für den obligatorischen Teil verweigert.
- Die Zustimmung des Ehepartners vergessen. Art. 5 Abs. 2 FZG — schriftliche notariell beglaubigte Zustimmung oder beglaubigte Unterschrift verlangt. Ohne diese ist das Dossier unvollständig, mindestens 3 Monate Verzögerung zur Korrektur.
- Zu spät beantragen. Die Frist variiert je Kasse (oft 1 Jahr nach Beginn der Tätigkeit). Darüber hinaus können die Guthaben in der Freizügigkeit blockiert bleiben.
- 01Vollbezug des BVG möglich, wenn AHV-Status als hauptberuflich Selbstständige/r anerkannt.
- 02Die AHV-Bescheinigung ist das Schlüsseldokument — vor jeder Stiftungsanfrage einholen.
- 03Quellenbesteuerung zum Vorsorgesatz — kantonale Optimierung möglich (vorgängige Übertragung).
- 04Als Selbstständige/r ohne BVG: 3. Säule-3a-Plafond auf 20 % des Einkommens erhöht (CHF 35'280 max. in 2024) — ein wichtiger Steuerhebel.
Zum Vergleich mit einem Bezug bei der Pensionierung lesen Sie Rente vs. Kapital bei der Pensionierung. Zur kantonalen Optimierung des Bezugs, unseren Vergleich Besteuerung nach Kanton. Und für den allgemeinen Kontext, die Einführung in die 2. Säule.