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WEF: 2. Säule für den Erwerb des Hauptwohnsitzes vorbeziehen.

Die Wohneigentumsförderung erlaubt es, das BVG zum Kaufen, Bauen oder Amortisieren freizugeben. Hier die Regeln, die Höchstbeträge nach Alter, die Besteuerung und die Fallen.

Par Pillarum
Article éditorial · sources vérifiées
9 min de lecture
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Sie möchten Ihre 2. Säule nutzen, um in der Schweiz Eigentümerin oder Eigentümer zu werden. Das ist ein Recht, geregelt in den Artikeln 30a bis 30g BVG — das System heisst WEF (Wohneigentumsförderung). Vor der Unterschrift: hier die Regeln, die Höchstbeträge und vor allem die Fallen, die nicht auf dem Merkblatt Ihrer Bank stehen.

WEF: zwei mögliche Mechanismen
Vorbezug: Das Geld wird aus der 2. Säule bezogen und kann als Eigenkapital genutzt werden. An der Quelle besteuert, aber zu einem reduzierten Satz. Verpfändung: Das BVG-Guthaben dient der Bank als Sicherheit, ohne bezogen zu werden. Keine sofortige Besteuerung. Dieser Artikel behandelt hauptsächlich den Vorbezug.

Wofür kann man beziehen?

Die WEF betrifft nur den Hauptwohnsitz in der Schweiz oder im Ausland. Vier zulässige Verwendungen:

  • Erwerb einer Wohnung oder eines Hauses zu direktem Eigentum.
  • Bau eines Einfamilienhauses.
  • Rückzahlung eines Hypothekardarlehens (direkte Amortisation).
  • Erwerb von Anteilen einer Wohngenossenschaft (mit einem spezifischen Mindestbezug, unten erläutert).
Was NICHT zulässig ist
Eine Zweitwohnung, eine Renditeobjekt-Investition, ein Renditeobjekt, der Erwerb von blossem Bauland (ohne geplanten Bau) oder Renovations-/Erweiterungsarbeiten, die keinen neuen Nutzungswert schaffen. Solche Verwendungen werden bei der Prüfung des Dossiers von der Stiftung zurückgewiesen.

Höchstbeträge und Periodizität

Allgemeine Regeln des WEF-Vorbezugs
ParameterRegelQuelle
MindestbetragCHF 20 000 (ausser Genossenschaftsanteile: CHF 5 000)WEFV Art. 5
PeriodizitätEin Vorbezug alle 5 Jahre (pro Kasse)BVG Art. 30c Abs. 4
Vor 50 JahrenGesamtbetrag verfügbar (bis zur gesamten Freizügigkeit)BVG Art. 30c Abs. 1
Nach 50 JahrenMaximum = max(Guthaben bei 50 Jahren, 50 % des aktuellen Guthabens)BVG Art. 30c Abs. 2
Zustimmung des EhepartnersPflicht bei Ehe oder eingetragener PartnerschaftBVG Art. 30c Abs. 5
Source : BVG / WEFV — Anwendung 2024

Die 50-Jahre-Regel ist entscheidend und oft missverstanden. Über 50 Jahre kann man nicht das gesamte BVG beziehen. Die Obergrenze ist der höhere der beiden folgenden Beträge: Ihr Guthaben mit 50 oder die Hälfte Ihres aktuellen Guthabens.

Cas concret
Maria, 56, will für die Hypothekenamortisation beziehen

Maria hat heute ein BVG-Guthaben von CHF 320'000. Mit 50 lag ihr Guthaben bei CHF 240'000. Sie möchte wissen, wie viel sie zur Amortisation beziehen kann.

Hypothèses
Aktuelles Guthaben
CHF 320 000
Guthaben mit 50
CHF 240 000
50 % des aktuellen Guthabens
CHF 160 000
Résultats
Maximal beziehbar
CHF 240 000
der höhere der beiden: Guthaben mit 50
Bis zur Pensionierung blockiert
CHF 80 000
CHF 320 000 − CHF 240 000
Wäre das Guthaben mit 50 unter CHF 160'000 gewesen, wäre dieser zweite Wert (50 % von CHF 320'000) der maximal beziehbare Betrag. Die Regel nimmt immer die höhere der beiden Grenzen.

Das Verfahren Schritt für Schritt

Procédure
Antrag auf Vorbezug WEF

Von der Einreichung bis zur effektiven Auszahlung rechnen Sie mit 8 bis 12 Wochen, je nach Stiftung und Komplexität des Dossiers.

  1. Unterlagen zusammenstellen

    ~1 Woche
    Kaufzusicherung oder Vorvertrag, Pläne, Erklärung über die Nutzung als Hauptwohnsitz, Identitätsdokument, Antragsformular der Stiftung, schriftliche Zustimmung des Ehepartners bei Verheirateten.
  2. Bei der Kasse / Stiftung anfordern

    Sofort
    Versand des vollständigen Dossiers an die aktive Pensionskasse ODER an die Freizügigkeitsstiftung, die das Guthaben hält. Viele Kassen verfügen über ein spezifisches Formular.
  3. Prüfung und Abrechnung

    4-6 Wochen
    Die Stiftung prüft die Anspruchsberechtigung, berechnet den maximal auszahlbaren Betrag, erstellt die Steuerabrechnung (Quellensteuer). Sie erhalten einen schriftlichen Entscheid mit dem Nettobetrag nach Steuer.
  4. Eintrag im Grundbuch

    Variabel
    Eintrag einer Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch — Sie können die Liegenschaft nicht ohne vorherige Rückzahlung der WEF verkaufen. Der Notar erledigt das.
  5. Auszahlung an Ihren Notar

    ~2 Wochen
    Das Geld wird direkt auf das Konto des Notars überwiesen (nie auf Ihres). Er nutzt es, um am Tag der Unterzeichnung den Kaufpreis zu begleichen oder die Hypothek zu amortisieren.
  6. Steuererklärung

    Jahr des Bezugs
    Der bezogene Betrag wird an der Quelle besteuert (separater Vorsorgesatz). Sie deklarieren den Bezug in der jährlichen Steuererklärung bei Ihrer Steuerverwaltung. Die Stiftung stellt Ihnen die Bescheinigung des Quellensteuerabzugs aus.

Besteuerung: weniger schwer, aber nicht neutral

Der WEF-Bezug wird an der Quelle vom Stiftungskanton mit einem vom ordentlichen Einkommen getrennten Vorsorgesatz besteuert. Dieser Satz ist progressiv auf dem Bezugsbetrag, bleibt aber deutlich unter dem ordentlichen Tarif. Für einen Bezug von CHF 200'000, je nach Kanton:

Indikative WEF-Steuer auf einem Bezug von CHF 200 000 — kantonale Schwankungen 2024
Kanton der StiftungIndikativer SatzGeschätzte Steuer
Schwyz, Zug, Nidwalden~4 bis 5 %~CHF 8 000 bis 10 000
Waadt, Bern~5 bis 7 %~CHF 10 000 bis 14 000
Genf, Basel-Stadt, Zürich~7 bis 10 %~CHF 14 000 bis 20 000
Source : Pillarum — indikative Aggregation aus den kantonalen Tarifen 2024.
Kantonale Optimierung möglich
Für relevante Bezüge (≥ CHF 100'000) kann eine vorgängige Übertragung Ihres Guthabens in eine Stiftung mit Sitz in Schwyz, Zug oder Nidwalden die Steuer um mehrere Tausend Franken reduzieren. Bedingungen: begründete Übertragung, vor dem Bezugsentscheid, steuerlich neutral zwischen Stiftungen.

Die Falle der Rückzahlung und der entgangenen Zinsen

Die WEF ist kein Geschenk: Es ist Geld weniger in Ihrer 2. Säule, das in dieser Zeit keine Zinseszinsen mehr generiert. Langfristig verringert das Ihre künftige Pensionsrente. Drei Nuancen:

  • Sie können den bezogenen Betrag ganz oder teilweise freiwillig zurückzahlen (in Tranchen von mindestens CHF 10'000), jederzeit bis 3 Jahre vor der Pensionierung.
  • Bei Rückzahlung können Sie bei der Stiftung eine Rückerstattung der bezahlten Quellensteuer beantragen — innert 3 Jahren, gegen Beleg.
  • Die direkte Amortisation via WEF ist steuerlich weniger interessant als die indirekte Amortisation via 3a — wenn Ihr Hauptziel die Steueroptimierung ist, ist die WEF nicht das wirksamste Werkzeug.
Achtung auf die Risikodeckung
Ein WEF-Bezug verringert auch Ihre Leistungen im Todes- und Invaliditätsfall (die Renten der Kasse werden auf dem Guthaben berechnet). Prüfen Sie mit Ihrer Kasse die genaue Auswirkung und erwägen Sie eine zusätzliche Deckung, falls die Lücke erheblich wird (typischerweise über 30 % des bezogenen Guthabens hinaus).
Vor der WEF: Wissen, wo Ihre Guthaben liegen.
Wir finden alle Ihre BVG-Konten in der Schweiz in 4 bis 6 Wochen, kostenlos. Den Bezug entscheiden Sie danach.

WEF-Vorbezug oder Verpfändung: was wählen

Die Alternative zum Vorbezug ist die Verpfändung der 2. Säule. Die Bank betrachtet das BVG-Guthaben als zusätzliche Sicherheit, ohne dass es bezogen wird. Die Vorteile:

  • Keine sofortige Besteuerung (das BVG bleibt in der Stiftung und verzinst sich weiter).
  • Ihre Risikoleistungen (Tod, Invalidität) werden nicht reduziert.
  • Reversibel: Die Verpfändung kann später ohne Gebühren aufgehoben werden.

Der Hauptnachteil: Die Bank verlangt oft eine höhere klassische Amortisation (durch Barzahlungsbeiträge). Mit Ihrer Bank im Einzelfall zu berechnen.

À retenir
  • 01Die WEF erlaubt es, die 2. Säule für den Kauf, Bau oder die Amortisation eines Hauptwohnsitzes zu beziehen — nur dafür.
  • 02Höchstbetrag vor 50 = Gesamtguthaben. Nach 50 = max(Guthaben bei 50, 50 % des aktuellen Guthabens).
  • 03Besteuerung an der Quelle zum Vorsorgesatz, im Kanton der Stiftung. Optimierung durch vorgängige Übertragung möglich.
  • 04Langfristige Folgen: reduzierte Pensionsrente, geringere Risikoleistungen. Vor der Entscheidung mit der Verpfändung vergleichen.

Zur kantonalen Besteuerung des Bezugs siehe unseren Vergleich der Kantone. Zur Vorausplanung der Wahl bei der Pensionierung (Rente vs. Kapital), unser eigener Artikel. Und für den allgemeinen Kontext, die Einführung in die 2. Säule.

Quellen & Referenzen

  1. BVG, Art. 30a-g — Wohneigentumsförderung
  2. WEFV — Verordnung über die Wohneigentumsförderung, SR 831.411
  3. BSV — Faktenblatt WEF
  4. Schweizerische Kantonalbanken — WEF-Verfahren

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