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Grenzgänger: was tun mit Ihrer 2. Säule bei der Rückkehr nach Deutschland?

Bezug, Blockierung, Besteuerung, bilaterale Abkommen: was ein Grenzgänger vor oder nach der Rückkehr nach Deutschland wissen muss.

Par Pillarum
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Sie waren Grenzgänger, Sie sind nach Deutschland zurückgekehrt. Gute Nachricht: Ihre 2. Säule wartet auf Sie. Schlechte Nachricht: Es gibt drei Optionen, um sie zu nutzen, jede mit eigener Besteuerung — und die EU/EFTA-Regel kompliziert das Ganze. So entscheiden Sie und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen.

Das Wichtigste vorab
Seit 2017 (Anwendung des FZA) bleibt bei einer Ausreise aus der Schweiz in ein EU/EFTA-Land (darunter Deutschland) der obligatorische Anteil Ihres BVG in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto blockiert. Nur der überobligatorische Anteil kann bar ausgezahlt werden. Der Unterschied zwischen den beiden ist in unserem eigenen Artikel erklärt.

Zuerst: die Trennung Obligatorium / Überobligatorium kennen

Auf Ihrem Vorsorgeausweis (das jährliche Dokument Ihrer letzten Schweizer Kasse) ist Ihr Guthaben in zwei Teile zerlegt:

  • Obligatorisches Guthaben = der gesetzlich (BVG) vorgeschriebene Anteil, auf dem koordinierten Lohn bis rund CHF 64'000/Jahr. In der Schweiz bis zur Pensionierung blockiert.
  • Überobligatorisches Guthaben = was die Kasse zusätzlich anbietet (über das gesetzliche Minimum hinaus). Bei einer Ausreise in die EU/EFTA bar auszahlbar.

Erscheint die Aufschlüsselung nicht explizit, verlangen Sie sie bei Ihrer Kasse — das ist ein gesetzliches Recht (Details in unserem Leitfaden).

Option 1 — Bar beziehen (der mögliche Teil)

Barauszahlung bei Wegzug in die EU/EFTA
BVG-AnteilBar auszahlbar?Rechtsgrundlage
ÜberobligatorischJaFZG Art. 5
ObligatorischNein — in CH-Freizügigkeit blockiertFZG Art. 25f (FZA)
Source : FZG, SR 831.42 — Anwendung 2024

Steuerseite Schweiz

Bei der Auszahlung erhebt die Stiftung eine Quellensteuer. Der Satz hängt vom Sitzkanton der Stiftung ab, nicht vom Steuerpflichtigen. Grössenordnung:

  • Steuergünstige Kantone (Schwyz, Zug, Nidwalden): 5 bis 6 % auf grossen Beträgen.
  • Mittlere West- und Deutschschweizer Kantone: 7 bis 9 %.
  • Teuerste Kantone (Genf, Basel-Stadt, Zürich): bis 10 bis 13 %.

Der Tarif ist vom ordentlichen Einkommen getrennt und progressiv auf dem Bezugsbetrag. Je höher das Kapital, desto höher der Grenzsteuersatz — auch wenn er deutlich unter dem ordentlichen Tarif bleibt.

Optimierung vor dem Bezug möglich
Die Übertragung Ihres Guthabens in eine in einem steuergünstigen Kanton domizilierte Stiftung vor dem Bezug kann die Steuerrechnung um mehrere Tausend Franken senken. Siehe unseren Artikel zur Grenzgängerbesteuerung für Details und Grenzen.

Steuerseite Deutschland

Das Doppelbesteuerungsabkommen CH-DE von 1971 (mehrfach revidiert) verteilt die Besteuerungsrechte. In der Praxis:

  • Das ausgezahlte BVG-Kapital ist in Deutschland nach dem Regime der Ruhegehälter im Sinne des Abkommens steuerpflichtig.
  • Die Schweizer Quellensteuer eröffnet ein Recht auf Anrechnung in Deutschland, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden.
  • Die genauen Modalitäten (Grenzsteuersatz, Freibetrag, pauschale Besteuerung) variieren je nach Ihrer Situation. Die Beizug eines Steuerberaters wird für grössere Kapitalien dringend empfohlen.
Cas concret
Carla, 38, 12 Jahre in Genf, kehrt nach Stuttgart zurück

Kader in der Finanzbranche, letzter Lohn CHF 145'000. Entscheidet sich aus familiären Gründen für die Rückkehr nach Deutschland.

Hypothèses
Gesamtes BVG-Guthaben
CHF 184 000
— obligatorischer Anteil
CHF 112 000
— überobligatorischer Anteil
CHF 72 000
Kanton der Stiftung
Genf
Résultats
Mögliche Barauszahlung
CHF 72 000
nur das Überobligatorium
In CH-Freizügigkeit blockiert
CHF 112 000
bis 65 (oder gesetzlicher Bezugsfall)
Geschätzte CH-Quellensteuer
~7 200 CHF
Satz ~10 % in GE — kantonsabhängig
Indikative Schätzungen. Die genaue Steuerberechnung hängt vom Kanton der Stiftung, dem genauen Betrag und dem Jahr ab. Zur Optimierung kann Carla einen vorgängigen Übertrag in eine Stiftung mit Sitz in Schwyz oder Zug vor dem Bezug erwägen.

Option 2 — Auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz belassen

Möglich bis 5 Jahre nach dem ordentlichen Pensionsalter Schweiz. Vorteil: keine Besteuerung, solange nichts bezogen wird, und das Guthaben verzinst sich weiter (gering, aber zusammengesetzt).

Zu erwägen, wenn:

  • Sie sich der Pensionierung nähern und einen geplanten Ausstieg bevorzugen (Rente oder gestaffeltes Kapital).
  • Sie sich die Möglichkeit einer Rückkehr in die Schweiz offenhalten — das Guthaben bleibt für eine neue Kasse verfügbar.
  • Sie von einem allfälligen Übertrag in einen steuergünstigen Kanton vor dem Bezug profitieren möchten.

Option 3 — Übertrag in eine deutsche Riester/Rürup?

Nein, nicht direkt. Kein gesetzlicher Mechanismus erlaubt einen reibungslosen Übertrag der schweizerischen 2. Säule in eine deutsche Riester-Rente oder Basisrente (Rürup). Der Ausstieg geht zwingend über einen Bezug (Kapital oder Rente), gefolgt — wenn Sie wünschen — von einer separaten Anlage in Deutschland.

Und Rente statt Kapital?
Bei der Pensionierung kann Ihre Stiftung das Guthaben als Leibrente statt als Kapital auszahlen. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich (die Rente wird als Einkommen in Deutschland besteuert). Der Vergleich der beiden Optionen verlangt eine Einzelfallberechnung nach Ihrer Vermögenslage.

Und vor allem: das Geld wiederfinden

Alles Vorhergehende setzt voraus, dass Sie wissen, wo Ihre Guthaben liegen. Wenn Sie mehrere Arbeitgeber in der Schweiz hatten oder Ihr letzter Arbeitgeber das Guthaben ohne Benachrichtigung in die Freizügigkeit überführt hat, sind Ihre Guthaben womöglich verteilt. Die Zentralstelle 2. Säule (Bern) verwaltet verwaiste Guthaben, deckt aber private Stiftungen nicht ab — diese müssen einzeln angefragt werden.

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À retenir
  • 01Bei Ausreise in die EU/EFTA: nur der überobligatorische Anteil ist bar auszahlbar. Der obligatorische Anteil bleibt in CH-Freizügigkeit.
  • 02Die Schweizer Quellensteuer hängt vom Kanton der Stiftung ab, nicht von Ihrem Wohnsitzort — eine vorgängige Übertragung kann die Rechnung senken.
  • 03In Deutschland: Das Kapital ist steuerpflichtig, aber das DBA CH-DE eröffnet eine Anrechnung, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden.
  • 04Kein direkter Übertrag in deutsche Riester/Rürup. Der CH-Bezug ist ein separater Schritt zu einer allfälligen DE-Anlage.

Um den Steuerteil zu vertiefen, lesen Sie unseren eigenen Artikel Besteuerung des BVG-Bezugs in Deutschland. Und für die allgemeine Mechanik der Freizügigkeit, den vollständigen Leitfaden.

Quellen & Referenzen

  1. FZG, Art. 25f — Barauszahlung und EU/EFTA
  2. Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA)
  3. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (1971, revidiert)
  4. Bundeszentralamt für Steuern (DE)
  5. Zentralstelle 2. Säule — Suchdienst für Guthaben

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