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2. Säule im Todesfall: wer was bekommt und in welcher Reihenfolge.

Die 2. Säule folgt nicht den klassischen Erbregeln. Begünstigte nach Gesetz und Kassenreglement, Rangordnung, Hinterlassenenrenten: hier ist die Mechanik.

Par Pillarum
Article éditorial · sources vérifiées
8 min de lecture
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Wenn eine versicherte Person stirbt, fällt die 2. Säule nicht in den ordentlichen Nachlass. Sie hat ihre eigene Ordnung, die durch das BVG (Art. 18 bis 22f) und das Reglement jeder Kasse definiert wird. Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder, Lebenspartner… wer bekommt was und in welcher Reihenfolge? Hier ist die Kaskade.

BVG vs. Zivilerbrecht: zwei parallele Welten
Die 2. Säule wird direkt an die vom Gesetz oder Reglement definierten Begünstigten ausgezahlt, unabhängig vom Testament. Sie fliesst nur in die Erbmasse, wenn kein BVG-Begünstigter existiert — ein seltener Fall. Aus diesem Grund können Lebenspartner BVG-begünstigt sein, auch wenn sie zivilrechtlich nicht erbberechtigt sind.

Die zwei möglichen Leistungsarten

BVG-Leistungen im Todesfall
ArtBeschreibungBegünstigte
HinterlassenenrentePeriodische monatliche Auszahlung, lebenslang für den EhepartnerEhepartner, eingetragene Partner, Kinder
TodesfallkapitalEinmalige Kapitalauszahlung — gemäss KassenreglementEhepartner ODER Kinder ODER andere bezeichnete Begünstigte
Source : BVG Art. 18-22

Die Hinterlassenenrente wird von allen Kassen geschuldet (BVG-Minimum). Das Todesfallkapital ist optional und hängt vom Kassenreglement ab — manche Kassen zahlen es aus, andere nicht.

Reihenfolge der Begünstigten (gesetzliche Kaskade)

Artikel 20a BVG definiert die Reihenfolge, in der die Begünstigten identifiziert werden. Existiert Rang 1, hat er Vorrang; andernfalls geht man zum nächsten Rang über.

Kaskade der BVG-Begünstigten im Todesfall
RangBegünstigteBedingungen
1Ehepartner / eingetragener PartnerEhe oder eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes
2Anspruchsberechtigte KinderMinderjährige ODER Studierende bis und mit 25 Jahre ODER invalide Kinder
3Lebenspartner (falls Kasse dies vorsieht)Lebensgemeinschaft ≥ 5 Jahre ODER gemeinsame Kinder ODER Unterhaltspflicht — vorherige schriftliche Bezeichnung in den meisten Kassen erforderlich
4Andere bezeichnete BegünstigteEltern, Geschwister, gesetzliche Erben — gemäss Kassenreglement
Source : BVG Art. 20a — Gesetzliche Kaskade
Der Lebenspartner ist NICHT automatisch begünstigt
Damit ein Lebenspartner das Todesfallkapital erhält, muss er zuvor schriftlich bei der Kasse bezeichnet worden sein, und die Kasse muss diese Möglichkeit in ihrem Reglement vorsehen. Viele unverheiratete Paare verlieren den Anspruch auf das Todesfallkapital schlicht, weil die Bezeichnung nie erfolgte. Heute noch zu prüfen.

Berechnung der Ehegattenrente

Die Ehegattenrente beträgt typischerweise 60 % der Invaliden- oder Altersrente, die die verstorbene versicherte Person bezogen hätte. Grössenordnung:

Cas concret
Christian, 52, stirbt. Projizierte Rente mit 65: CHF 36'000/Jahr

Christian hat im Todeszeitpunkt CHF 480'000 BVG-Guthaben. Seine Witwe Anne ist 50. Standardkasse, Umwandlungssatz 6 %.

Hypothèses
BVG-Guthaben im Todesfall
CHF 480 000
Projizierte Rente mit 65
CHF 36 000/Jahr
Satz Ehegattenrente
60 %
Résultats
Jahresrente Anne
CHF 21 600/Jahr
lebenslang, ausser bei Wiederheirat
Monatsrente Anne
CHF 1 800/Monat
Waisenrente pro Kind
CHF 7 200/Jahr
20 % pro Kind, bis 18 oder 25 Jahre
Vereinfachte Berechnung. Der genaue Satz variiert je nach Kasse (BVG-Minimum 60 %, manche Kassen gehen für Kader bis 70-80 %). Im spezifischen Reglement nachzulesen.

Sonderfälle

Geschiedene Ehepartner

Der geschiedene Ehepartner kann Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben, wenn die Ehe mehr als 10 Jahre dauerte UND der ehemalige Ehepartner gemeinsame Kinder zu Lasten hatte ODER Unterhaltsbeiträge leistete (BVG Art. 20, BVV2 Art. 19). Restriktiver als die Rente verheirateter Ehegatten.

Volljähriges Kind in Ausbildung

Kinder zwischen 18 und 25 Jahren begründen einen Anspruch auf eine Waisenrente nur dann, wenn sie sich in Ausbildung befinden (Studium, Lehre). Über 25 Jahre keine Rente mehr, ausser das Kind ist invalid.

Lebenspartner ohne Bezeichnung

Sieht die Kasse die Möglichkeit der Bezeichnung vor, wurde aber keine Bezeichnung vorgenommen, geht das Todesfallkapital an den nächsten Rang (Kinder, andere Begünstigte). Der Lebenspartner hat dann keinerlei Anspruch. Eine Korrektur nach dem Tod ist nicht möglich.

Was Sie als unverheiratetes Paar heute tun sollten
Verlangen Sie das Formular zur Bezeichnung des begünstigten Lebenspartners bei Ihrer Pensionskasse. Das ist kostenlos, einfach und muss einmal unterschrieben werden, damit die Bezeichnung gültig ist. Ohne diesen Schritt hat Ihr Lebenspartner keinerlei Anspruch auf das Todesfallkapital. Vorrangige Massnahme für Paare mit relevantem BVG-Guthaben.

Steuerliche Auswirkung des Todesfallkapitals

Das von den Begünstigten erhaltene Todesfallkapital wird nach den kantonalen Regeln besteuert:

  • Ehepartner / eingetragener Partner: in der Regel steuerbefreit oder zu einem stark reduzierten Satz besteuert.
  • Leibliche Kinder: reduzierter Satz in allen Kantonen.
  • Lebenspartner: variabler Satz, teils hoch (Besteuerung zum Satz für „nicht verwandte Personen" in einigen Kantonen).
  • Andere Begünstigte: höchster Satz.

Die Steuer wird im Wohnsitzkanton des Begünstigten im Todeszeitpunkt geschuldet, im Unterschied zum BVG-Bezug zu Lebzeiten, der im Kanton der Stiftung geschuldet wird.

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Massnahmen aus Sicht der versicherten Person (zu Lebzeiten)

  1. Reglement der eigenen Kasse prüfen. Nicht alle Kassen bieten dieselben Hinterlassenenleistungen. Den Abschnitt „Tod" des Reglements lesen.
  2. Lebenspartner formell als Begünstigte bezeichnen. Kassenformular, Unterschrift, Kopie aufbewahren.
  3. Alle BVG-Guthaben auflisten (aktive Kasse + Freizügigkeit + Auffangeinrichtung BVG) und die Liste einer Vertrauensperson übermitteln. Ohne diese Liste können Erben mehrere vergessene Konten übersehen.
  4. Bei Lebenspartner mit Kindern prüfen, ob die Waisenrente im Reglement vorgesehen ist (nicht alle Kassen anerkennen Lebenspartner für diesen Punkt gleichermassen).

Massnahmen aus Sicht der Erben (nach dem Tod)

  1. Den Todesfall den Kassen melden. Die aktive Kasse muss unverzüglich von den Angehörigen informiert werden.
  2. Vollständige Suche nach Guthaben durchführen. Die Auffangeinrichtung BVG in Bern führt kostenlose Recherchen für Anspruchsberechtigte durch, gegen Vorlage der Todesurkunde und eines Nachweises der Erbqualität. Das deckt private Stiftungen nicht ab — diese müssen einzeln angefragt werden.
  3. Todesfallkapital beantragen. Je nach Kasse wird das Kapital nicht automatisch ausgezahlt: Ein formeller Antrag der Begünstigten ist nötig.
  4. Kantonale Besteuerung berechnen. Die Steuer hängt von der Eigenschaft des Begünstigten ab (Ehepartner vs. Lebenspartner vs. andere).
À retenir
  • 01Das BVG folgt seiner eigenen gesetzlichen Kaskade (BVG Art. 20a) — unabhängig vom Zivilrecht-Testament.
  • 02Ehepartner und unterhaltsberechtigte Kinder sind automatisch begünstigt. Der Lebenspartner benötigt eine vorherige schriftliche Bezeichnung.
  • 03Ehegattenrente = typisch 60 % der theoretischen Rente. Waisenrente = 20 % pro Kind.
  • 04Für Erben: vor jedem Erbteilungsverfahren eine vollständige Suche nach Guthaben (Auffangeinrichtung + private Stiftungen) durchführen.

Für den Fall der Scheidung (eine andere Situation, in der das BVG den Besitzer wechselt), siehe unseren eigenen Artikel. Um die Guthaben vor der Planung zu verstehen, lesen Sie wie man seinen Vorsorgeausweis liest. Für den allgemeinen Kontext: die Einführung in die 2. Säule.

Quellen & Referenzen

  1. BVG, Art. 18-22f — Leistungen im Todesfall
  2. BVV2 — Anwendung der Hinterlassenenleistungen
  3. ZGB, Art. 197 ff. — Auflösung des Güterstandes
  4. BSV — Faktenblatt Hinterlassenenleistungen BVG

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