2. Säule im Todesfall: wer was bekommt und in welcher Reihenfolge.
Die 2. Säule folgt nicht den klassischen Erbregeln. Begünstigte nach Gesetz und Kassenreglement, Rangordnung, Hinterlassenenrenten: hier ist die Mechanik.
Wenn eine versicherte Person stirbt, fällt die 2. Säule nicht in den ordentlichen Nachlass. Sie hat ihre eigene Ordnung, die durch das BVG (Art. 18 bis 22f) und das Reglement jeder Kasse definiert wird. Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder, Lebenspartner… wer bekommt was und in welcher Reihenfolge? Hier ist die Kaskade.
Die zwei möglichen Leistungsarten
| Art | Beschreibung | Begünstigte |
|---|---|---|
| Hinterlassenenrente | Periodische monatliche Auszahlung, lebenslang für den Ehepartner | Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder |
| Todesfallkapital | Einmalige Kapitalauszahlung — gemäss Kassenreglement | Ehepartner ODER Kinder ODER andere bezeichnete Begünstigte |
Die Hinterlassenenrente wird von allen Kassen geschuldet (BVG-Minimum). Das Todesfallkapital ist optional und hängt vom Kassenreglement ab — manche Kassen zahlen es aus, andere nicht.
Reihenfolge der Begünstigten (gesetzliche Kaskade)
Artikel 20a BVG definiert die Reihenfolge, in der die Begünstigten identifiziert werden. Existiert Rang 1, hat er Vorrang; andernfalls geht man zum nächsten Rang über.
| Rang | Begünstigte | Bedingungen |
|---|---|---|
| 1 | Ehepartner / eingetragener Partner | Ehe oder eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes |
| 2 | Anspruchsberechtigte Kinder | Minderjährige ODER Studierende bis und mit 25 Jahre ODER invalide Kinder |
| 3 | Lebenspartner (falls Kasse dies vorsieht) | Lebensgemeinschaft ≥ 5 Jahre ODER gemeinsame Kinder ODER Unterhaltspflicht — vorherige schriftliche Bezeichnung in den meisten Kassen erforderlich |
| 4 | Andere bezeichnete Begünstigte | Eltern, Geschwister, gesetzliche Erben — gemäss Kassenreglement |
Berechnung der Ehegattenrente
Die Ehegattenrente beträgt typischerweise 60 % der Invaliden- oder Altersrente, die die verstorbene versicherte Person bezogen hätte. Grössenordnung:
Christian hat im Todeszeitpunkt CHF 480'000 BVG-Guthaben. Seine Witwe Anne ist 50. Standardkasse, Umwandlungssatz 6 %.
- BVG-Guthaben im Todesfall
- CHF 480 000
- Projizierte Rente mit 65
- CHF 36 000/Jahr
- Satz Ehegattenrente
- 60 %
- Jahresrente Anne
- CHF 21 600/Jahr lebenslang, ausser bei Wiederheirat
- Monatsrente Anne
- CHF 1 800/Monat
- Waisenrente pro Kind
- CHF 7 200/Jahr 20 % pro Kind, bis 18 oder 25 Jahre
Sonderfälle
Geschiedene Ehepartner
Der geschiedene Ehepartner kann Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben, wenn die Ehe mehr als 10 Jahre dauerte UND der ehemalige Ehepartner gemeinsame Kinder zu Lasten hatte ODER Unterhaltsbeiträge leistete (BVG Art. 20, BVV2 Art. 19). Restriktiver als die Rente verheirateter Ehegatten.
Volljähriges Kind in Ausbildung
Kinder zwischen 18 und 25 Jahren begründen einen Anspruch auf eine Waisenrente nur dann, wenn sie sich in Ausbildung befinden (Studium, Lehre). Über 25 Jahre keine Rente mehr, ausser das Kind ist invalid.
Lebenspartner ohne Bezeichnung
Sieht die Kasse die Möglichkeit der Bezeichnung vor, wurde aber keine Bezeichnung vorgenommen, geht das Todesfallkapital an den nächsten Rang (Kinder, andere Begünstigte). Der Lebenspartner hat dann keinerlei Anspruch. Eine Korrektur nach dem Tod ist nicht möglich.
Steuerliche Auswirkung des Todesfallkapitals
Das von den Begünstigten erhaltene Todesfallkapital wird nach den kantonalen Regeln besteuert:
- Ehepartner / eingetragener Partner: in der Regel steuerbefreit oder zu einem stark reduzierten Satz besteuert.
- Leibliche Kinder: reduzierter Satz in allen Kantonen.
- Lebenspartner: variabler Satz, teils hoch (Besteuerung zum Satz für „nicht verwandte Personen" in einigen Kantonen).
- Andere Begünstigte: höchster Satz.
Die Steuer wird im Wohnsitzkanton des Begünstigten im Todeszeitpunkt geschuldet, im Unterschied zum BVG-Bezug zu Lebzeiten, der im Kanton der Stiftung geschuldet wird.
Massnahmen aus Sicht der versicherten Person (zu Lebzeiten)
- Reglement der eigenen Kasse prüfen. Nicht alle Kassen bieten dieselben Hinterlassenenleistungen. Den Abschnitt „Tod" des Reglements lesen.
- Lebenspartner formell als Begünstigte bezeichnen. Kassenformular, Unterschrift, Kopie aufbewahren.
- Alle BVG-Guthaben auflisten (aktive Kasse + Freizügigkeit + Auffangeinrichtung BVG) und die Liste einer Vertrauensperson übermitteln. Ohne diese Liste können Erben mehrere vergessene Konten übersehen.
- Bei Lebenspartner mit Kindern prüfen, ob die Waisenrente im Reglement vorgesehen ist (nicht alle Kassen anerkennen Lebenspartner für diesen Punkt gleichermassen).
Massnahmen aus Sicht der Erben (nach dem Tod)
- Den Todesfall den Kassen melden. Die aktive Kasse muss unverzüglich von den Angehörigen informiert werden.
- Vollständige Suche nach Guthaben durchführen. Die Auffangeinrichtung BVG in Bern führt kostenlose Recherchen für Anspruchsberechtigte durch, gegen Vorlage der Todesurkunde und eines Nachweises der Erbqualität. Das deckt private Stiftungen nicht ab — diese müssen einzeln angefragt werden.
- Todesfallkapital beantragen. Je nach Kasse wird das Kapital nicht automatisch ausgezahlt: Ein formeller Antrag der Begünstigten ist nötig.
- Kantonale Besteuerung berechnen. Die Steuer hängt von der Eigenschaft des Begünstigten ab (Ehepartner vs. Lebenspartner vs. andere).
- 01Das BVG folgt seiner eigenen gesetzlichen Kaskade (BVG Art. 20a) — unabhängig vom Zivilrecht-Testament.
- 02Ehepartner und unterhaltsberechtigte Kinder sind automatisch begünstigt. Der Lebenspartner benötigt eine vorherige schriftliche Bezeichnung.
- 03Ehegattenrente = typisch 60 % der theoretischen Rente. Waisenrente = 20 % pro Kind.
- 04Für Erben: vor jedem Erbteilungsverfahren eine vollständige Suche nach Guthaben (Auffangeinrichtung + private Stiftungen) durchführen.
Für den Fall der Scheidung (eine andere Situation, in der das BVG den Besitzer wechselt), siehe unseren eigenen Artikel. Um die Guthaben vor der Planung zu verstehen, lesen Sie wie man seinen Vorsorgeausweis liest. Für den allgemeinen Kontext: die Einführung in die 2. Säule.